Sie können Geld von Ihrer Krankenversicherung zurück erhalten, wenn die Beitragserhöhungen in der Vergangenheit nicht plausibel begründet wurden. Dies führt dazu, dass die Beitragsanpassungen unwirksam sein können, so dass ein Rückzahlungsanspruch besteht. Einige Landgerichte und Oberlandesgerichte, u.a. auch das OLG Köln haben festgestellt, dass Beitragserhöhungen nichtig waren, da die sogenannten für die Erhöhung “auslösenden Faktoren” nicht gegenüber den Versicherten mitgeteilt wurden.
Rückfordern kannst Du zu viel gezahlte Beiträge der letzten 3 Jahre (Regelverjährung). Dies gilt auch wenn - wie im Fall AXA - zwischenzeitlich eine wirksame Beitragsanpassung ergangen ist. Grund hierfür: Die unwirksamen Erhöhungen der letzten 10 Jahre werden weiterhin bezahlt und dies werden durch wirksame Beitragserhöhungen nicht geheilt.
Ein Rechenbeispiel:
Zwischen 2010 und 2016 wurden Deine Monatsbeiträge um 100 EUR erhöht. Diese Erhöhungen werden nach wie vor bezahlt, so dass diese für 3 Jahre mindestens 3600 EUR zurückgefordert werden können.
100 * 36 Monate = 3600 EUR
Betroffen sind vermutlich auch weitere Krankenversicherungen, z.B. die DKV. Es wird daher davon ausgegangen, dass weite Teile des BGH-Urteils auch auf Versicherte von anderen privaten Krankenversicherungen zutreffen.
Sie können Geld von Ihrer Krankenversicherung zurück erhalten, wenn die Beitragserhöhungen in der Vergangenheit nicht plausibel begründet wurden. Dies führt dazu, dass die Beitragsanpassungen unwirksam sein können, so dass ein Rückzahlungsanspruch besteht. Einige Landgerichte und Oberlandesgerichte, u.a. auch das OLG Köln haben festgestellt, dass Beitragserhöhungen nichtig waren, da die sogenannten für die Erhöhung “auslösenden Faktoren” nicht gegenüber den Versicherten mitgeteilt wurden.
Sie können Geld von Ihrer Krankenversicherung zurück erhalten, wenn die Beitragserhöhungen in der Vergangenheit nicht plausibel begründet wurden. Dies führt dazu, dass die Beitragsanpassungen unwirksam sein können, so dass ein Rückzahlungsanspruch besteht. Einige Landgerichte und Oberlandesgerichte, u.a. auch das OLG Köln haben festgestellt, dass Beitragserhöhungen nichtig waren, da die sogenannten für die Erhöhung “auslösenden Faktoren” nicht gegenüber den Versicherten mitgeteilt wurden.