Hier findest du viele Antworten rund ums Thema Abfindungen vom Arbeitgeber erhalten
Mehr FragenEine Kündigung ist die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Einseitig heißt, dass er dafür nicht Ihre Zustimmung braucht, sondern sie einfach aussprechen kann. Die Folge einer Kündigung ist das Ende des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist.
Der Arbeitgeber darf Ihnen nur in seltenen Ausnahmen von heute auf morgen Kündigen, ohne den Ablauf einer Frist abzuwarten (sogenannte fristlose Kündigung). Diese Frist ist die sogenannte Kündigungsfrist. Erst nach Ablauf dieser Frist endet das Arbeitsverhältnis. Zwischen Ausspruch der Kündigung und Ende des Arbeitsverhältnisses vergeht also noch Zeit, in der Sie normal weiterarbeiten können und müssen. Die Kündigungsfrist kann im Arbeitsvertrag festgelegt sein, darf aber eine bestimmte gesetzlich festgelegte Mindestdauer (§ 622 BGB) nicht unterschreiten. Die Fristlänge ist von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig. Je länger Sie also bei Ihrem Arbeitgeber tätig waren, desto länger ist die Kündigungsfrist. Dies gilt übrigens auch, wenn Sie selbst kündigen möchten.
Nicht jede Kündigung durch den Arbeitgeber ist wirksam. Möchte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden, muss er gewissen formellen Anforderungen gerecht werden und insbesondere einen wichtigen Grund für die Kündigung haben. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Kündigung unwirksam. Das wissen viele Arbeitgeber auch, spekulieren jedoch darauf, dass der Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung vorgehen wird. Ein Weg, um die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen ist die sogenannte Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Stellt sich während des Prozesses heraus, dass die Kündigung unwirksam ist, muss der Arbeitgeber Sie weiter beschäftigen. Ein Prozess im Rahmen einer Klage kann sich jedoch hinziehen und dessen Ausgang ist immer ungewiss. Weil zudem in solchen Fällen meist niemand ein Interesse an einer Weiterbeschäftigung hat, lassen sich viele Arbeitgeber im Rahmen von Verhandlungen darauf ein, einen Abwicklungsvertrag zu vereinbaren, in dem sie sich zur Zahlung einer Abfindung (hier FAQ’s zur Abfindung verlinken) verpflichten. Hier (hier Abfindungsrechner verlinken) geht’s zu unserem Abfindungsrecher.
Ein Abwicklungsvertrag ist ein Vertrag, in dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtssicher vereinbaren. Anders als für eine Kündigung, ist hier die Zustimmung / Unterschrift des Arbeitnehmers notwendig. Wichtig ist hier, dass nicht der Abwicklungsvertrag, sondern die zuvor erklärte Kündigung Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist. Im Abwicklungsvertrag wird dann vereinbart, dass die Kündigung endgültig ist. Der Arbeitgeber verzichtet also darauf, rechtliche Schritte gegen die Kündigung vorzunehmen. Quasi “im Gegenzug” verpflichten sich Arbeitgeber dazu, eine Abfindung (hier FAQ’s zur Abfindung verlinken) zu zahlen. Hier (hier Abfindungsrechner verlinken) geht’s zu unserem Abfindungsrechner.
Wenn Sie gekündigt wurden und der Meinung sind, die Kündigung sei unwirksam, besteht die Möglichkeit, eine sogenannte Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Dabei ist einiges zu beachten. Das Wichtigste ist hier die 3-Wöchige Frist ab Erhalt der Kündigung. Innerhalb dieser 3 Wochen muss die Klage beim Gericht eingehen. Wird diese Frist überschritten, gilt die Kündigung als wirksam und zwar vollkommen unabhängig davon, ob sie eigentlich unwirksam gewesen wäre. Weitere Voraussetzungen, um eine Kündigungsschutzklage erheben zu können sind, dass das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate lang bestanden hat. Zudem muss der kündigende Arbeitgeber mindestens 10 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigen.
Eine Abfindung ist eine Zahlung, die ein Arbeitnehmer von seinem bisherigen Arbeitgeber erhält. Grund für diese Zahlung ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, für die der Arbeitnehmer durch die Zahlung entschädigt werden soll.
Das Gesetz sieht für die meisten Fälle keinen Anspruch auf eine Abfindung vor. Nur im Falle einer betriebsbedingten Kündigung besteht gemäß § 1a KSchG ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
Rechenbeispiel:
2.000€ (0,5 x 4.000€ Bruttomonatsgehalt) x 10 (Beschäftigungsjahre) = 20.000€ Abfindung
In allen anderen Fällen kann die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber jedoch vertraglich im Rahmen eines Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrags vereinbart werden. Grund für diese Vereinbarungen ist, das Kündigungen oft unwirksam sind und Arbeitnehmer bei Zahlung einer Abfindung darauf verzichten, auf die Unwirksamkeit der Kündigung zu bestehen.
Nein. Der Anspruch auf eine Abfindung nach § 1a KSchG entsteht im Gegenteil automatisch nach Ablauf der Kündigungsfrist, wenn keine Klage erhoben wurde.
Was die vertraglichen Ansprüche angeht, lässt sich sagen, dass die Chancen auf eine Abfindung mit Erhebung einer Klage meist steigen. Die Klage erhöht den Druck auf den Arbeitgeber und bringt Sie damit in eine bessere Verhandlungsposition.
Zwingend notwendig ist eine Klage aber nicht. Im Bestfall kann innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist eine Einigung erreicht werden.
Die Abfindung ist gesetzlich nicht geregelt und somit auch ihre Höhe nicht. Wie hoch sie im Endeffekt ausfällt hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören:
Ja. Auf die Abfindung wird die volle Lohnsteuer fällig. Der Arbeitgeber führt diese für Sie ab, so dass Sie eine Nettoabfindung ausbezahlt bekommen. Sie können aber einer Steuerermäßigung durch die sogenannte Fünftelregelung beantragen.
Nein. Eine Abfindung, die am Ende eines gekündigten Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, ist kein beitragspflichtiges Einkommen im Sinne des Vierten Sozialgesetzbuches. Das hat das Bundessozialgericht so entschieden. Es gibt jedoch Fälle, in denen jedoch auch auf die Abfindung Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Zum Beispiel, wenn die Abfindung am Ende eines befristeten Arbeitsvertrages gezahlt wird, bei einem Betriebsübergang oder bei Eintritt in den Ruhestand.
Die gute Nachricht ist: nein. Sie bekommen trotz der Abfindung Arbeitslosengeld I im vollen Umfang. Aber Vorsicht! Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag (der nicht mit einem Abwicklungsvertrag gleichzusetzen ist), werden Sie möglicherweise für eine bestimmte Zeit gesperrt und haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
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