Aktuell nehmen wir keine Neukunden mehr auf
Fitnessstudios haben durch massive staatliche Finanzspritzen während des Lockdowns doppelt kassiert: Denn auch die Mitgliedsbeiträge wurden weiterhin abgebucht und das ohne eine Leistung erbracht zu haben.
Wir als zugelassener Online-Rechtsdienstleister helfen Dir mit unserer juristischen Expertise und unserer Erfahrung Dein Dir zustehendes Recht auf Rückzahlung geltend zu machen.
Du hast während der Corona bedingten Schließung bezahlt aber nicht trainiert?
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Ja, auch die Schließzeiten von Fitnessstudios in Sachsen Ende 2021 bis Anfang 2022 werden berücksichtigt. Von Mitte November bis Mitte Januar hat Sachsen als einziges Bundesland im Rahmen der sogenannten Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung die Öffnung von Fitnessstudios untersagt (§ 13 Abs. 1 SächsCoronaNotVO). Die in diesem Zeitraum bezahlten Fitnessstudiobeiträge können - genauso wie die zu viel gezahlten Fitnessstudiogebühren des 1. und 2. Lockdowns - zurückgefordert werden.
Sämtliche Zahlungen, die Du während der Schließzeiten geleistet hast, stehen dem Fitnessstudio nicht zu. Wir berechnen auf Basis Deiner Angaben zur Höhe Deines Mitgliedsbeitrags tag genau, wie viel Geld Du zurückfordern kannst. Hierbei berücksichtigen wir die spezifischen Schließzeiten aller 16 Bundesländer. Eine Verjährung droht zunächst nicht, da Deine Ansprüche erst nach drei Jahren verjähren. Schnell sein lohnt sich trotzdem!
In 2020 und 2021 waren Fitnessstudios bis zu 300 Tage geschlossen. Die Fitnessstudios hatten aufgrund des coronabedingten Lockdowns geschlossen. Kunden, die trotzdem Mitgliedsbeiträge bezahlt haben und nicht trainieren konnten, können diese zurückfordern. In Deutschland gilt der Grundsatz: “Ohne Leistung keine Gegenleistung”. Das Fitnessstudio konnte seine vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen, wonach auch der Anspruch auf die Gegenleistung gemäß § 326 Abs. 1 BGB entfällt. Mehrere Gerichte haben Fitnessstudios bereits zur Rückzahlung verurteilt. Deshalb kannst Du Dein Geld vom Fitnessstudio zurück holen, dass Du während der Schließzeiten in der Corona Pandemie gezahlt hast.
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