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Flugstreik: Fluggastrechte & Anspruch auf Entschädigung

Flugstreik: Fluggastrechte & Anspruch auf Entschädigung

Streik: Fluggastrechte & Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätung und Flugausfall wegen Streik am Flughafen

Fluggastrechte bei Streik am Flughafen

Flugstreiks – kaum etwas frustriert Reisende mehr. Streiks zählen zu den größten Ärgernissen für alle, die auf den Luftverkehr angewiesen sind. Wenn das Bodenpersonal oder die Piloten streiken, hat das Konsequenzen für große Teile des Flugverkehrs. Die Folge: zahlreiche Flugverspätungen und Flugausfälle. Der lang geplante Urlaub oder die wichtige Geschäftsreise können häufig nicht stattfinden.

Fällt der eigene Flug aufgrund eines Streiks aus, stellt sich die Frage, welche Rechte man als Passagier in einem solchen Fall hat. Gibt es einen Anspruch auf Entschädigung oder Erstattung? Und wenn ja, gegen wen? Unser umfassender Ratgeberbeitrag liefert Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Erfahre hier, welche Rechte Dir als Flugpassagier zustehen und welche Entschädigungen Du erwarten kannst.

💬 Was Du in diesem Beitrag erfährst:

  • Selbst bei Flugstreiks haben Passagiere oft Anspruch auf Entschädigung bei Flugausfall oder Entschädigung bei Flugverspätung.
  • Bei Streiks des eigenen Airline-Personals besteht Anspruch auf Entschädigung von 250 - 600 Euro, abhängig von Flugstrecke und Verspätungsdauer.
  • Bei Streiks, die außergewöhnliche Umstände darstellen, entfällt die Entschädigungspflicht. Fluggesellschaften müssen jedoch alle Möglichkeiten ausschöpfen, um Passagiere schnellstmöglich ans Ziel zu bringen. Die EU-Fluggastrechteverordnung schützt Reisende in diesen Fällen

🗒 Inhalt

    Streik ist nicht gleich Streik - Wann Du einen Anspruch auf Entschädigung hast

    Sind Flüge verspätet oder fallen gänzlich aus, haben Passagiere prinzipiell Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Airline, mit welcher der Flug erfolgt. Auch im Fall eines Streiks kann es einen Anspruch geben. 

    Zwar interessiert den Fluggast der Grund für das Problem meist recht wenig. Doch aus rechtlicher Sicht ist entscheidend, um welche Art von Streik es sich handelt.

    Unterschieden wird dabei zwischen Streiks als außergewöhnlicher Umstand und Streiks durch das Airline-Personal.

    Der Streik als außergewöhnlicher Umstand - Kein Anspruch auf Entschädigung

    Ein Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Airline besteht nur, wenn die Airline den Streik hätte verhindern oder beeinflussen können. Hat die Fluggesellschaft jedoch keine Macht über die Ursache für Flugausfälle und -verspätungen, spricht man von außergewöhnlichen Umständen. So auch im Fall eines Streiks.

    Beispiel: Eine Gewerkschaft ruft das gesamte Bodenpersonal oder die Fluglotsen zum Streik auf. Eine Airline kann einen solchen Streik für gewöhnlich nicht verhindern. Kommt es in der Folge solcher Streiks zu Flugverspätungen oder Flugausfällen, wird die Fluggesellschaft daher zunächst von der Pflicht zur Entschädigung befreit.

    Allerdings ist die Airline nur dann von der Entschädigung befreit, wenn sie sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft hat, den Passagier schnellstmöglich ans Ziel zu bringen, notfalls auch mit einer anderen Airline oder mit Hilfe anderer Verkehrsmittel.

    Urteil des EuGH: Streik als außergewöhnlicher Umstand

    Im Jahr 2018 erging in diesem Zusammenhang ein Urteil vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-195/17. In diesem Urteil wurde klargestellt, dass auch Streiks des Flugpersonals grundsätzlich als außergewöhnlicher Umstand gelten können, der die Fluggesellschaft von der Pflicht zur Zahlung von Entschädigungen gemäß der EU-Verordnung 261/2004 entbindet. Dies bedeutet, dass Fluggesellschaften in bestimmten Fällen keine Entschädigungen zahlen müssen, wenn der Flug wegen eines Streiks ausfällt oder erheblich verspätet ist. Allerdings muss die Fluggesellschaft nachweisen, dass der Streik tatsächlich die einzige Ursache für den Flugausfall oder die Verspätung war und alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Auswirkungen des Streiks zu minimieren.

    Streik des Airline-Personals - Anspruch auf Entschädigung 

    Anders verhält es sich, wenn die Fluggesellschaft sehr wohl Einfluss auf einen Streik hat. Das ist für gewöhnlich dann der Fall, wenn das eigene Personal der Fluggesellschaft gegen die Airline streikt

    Gemäß EU-Verordnung haben Passagiere in diesem Fall einen Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätungen und -ausfällen. Die mögliche Entschädigung beträgt 250 - 600 Euro, abhängig von der Flugstrecke und der Dauer der Verspätung.

    Urteil des EuGH: Entschädigung bei Streik durch das Airline-Personal

    2018 urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass auch bei Streik für ausgefallene oder verspätete Flüge Entschädigung gezahlt werden muss, wenn die Airline für die Ursache des Streiks verantwortlich ist und die Möglichkeit gehabt hätte, Gegenmaßnahmen zu treffen. Im Jahr 2021 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut bestätigt, dass Flugreisende unter Umständen Anspruch auf Entschädigung haben können, wenn es zu Streiks kommt, die vom gewerkschaftlich organisierten Airline-Personal durchgeführt werden. Vor dieser Entscheidung wurden Streiks lange Zeit als außergewöhnliche Umstände betrachtet, bei denen die Fluggesellschaft von der Pflicht zur Entschädigung befreit war.

    Urteil des EuGH: Entschädigung bei wildem Streik 

    In einer wegweisenden Entscheidung des EuGH im Jahr 2020 (Rechtssache C-28/20), wurde festgelegt, dass Fluggäste auch dann Anspruch auf Entschädigung haben, wenn ihr Flug wegen eines wilden Streiks, also eines Streiks, der nicht von der Gewerkschaft organisiert wurde, ausfällt oder erheblich verspätet ist. In dem Fall ging es um die massenweisen Krankmeldungen von TUI-Piloten im Herbst 2016. Da der Konzern diese durch Fusionsverhandlungen und schlechtes Krisenmanagement selbst mitverschuldet hatte, wurde hier kein außergewöhnlicher Umstand gesehen. Hierdurch werden die Fluggastrechte gestärkt und eine wichtige Klarstellung geschaffen, um auch in solchen Fällen Schutz und Entschädigung zu gewährleisten.

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    Deine Fluggastrechte im Streikfall

    Im Fall eines Streiks stehen Dir als Fluggast die folgenden Rechte zu, unabhängig von der Art des Streiks. 

    Ersatztransport

    Auch bei Flugausfällen aufgrund von Streiks stehen Dir klare Rechte zu. Die Fluggesellschaft muss Dich zeitnah über die Annullierung informieren und eine geeignete Ersatzbeförderung zur Verfügung stellen – sei es per Bahn, Bus oder anderem Flug. Beachte jedoch, dass nicht jede vorgeschlagene Option für Dich akzeptabel sein muss. Falls der angebotene Ersatzflug Dir nicht zusagt, kannst Du eine Rückerstattung des Flugpreises verlangen. Oft versuchen Airlines, Ausfälle über ihre Partnerfluggesellschaften abzufedern. Dennoch hast Du auch die Möglichkeit, selbst kostenlos umzubuchen oder den Flug komplett zu stornieren, in der Regel online über die Buchungsseite der Airline.

    Betreuungsleistungen

    Bei längeren Wartezeiten (Abhängig von der Flugdistanz ab 2, 3 oder 4 Stunden) hast Du Anspruch auf Getränke, Mahlzeiten, Telefonate und gegebenenfalls Hotelübernachtungen. Die Betreuungsleistungen muss die Airline erfüllen. Leider kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Fluggesellschaften ihren Informationspflichten nicht ausreichend nachkommen oder Betreuungsleistungen verweigern. Deshalb ist es wichtig, seine Rechte mithilfe von Experten durchzusetzen.

    Ticketerstattung

    Verspätet sich Dein Flug mehr als 5 Stunden oder wird der Flug ersatzlos annulliert, kannst Du den Flug stornieren und den Ticketpreis zurückfordern.

    Handelt es sich zudem um einen Streik, der nicht als außergewöhnlicher Umstand bewertet wird, hast Du Anspruch auf eine Entschädigung von der Airline.

    Entschädigung bis zu 600 Euro

    Auch bei Streik richtet sich die Entschädigungshöhe bei Flugausfällen oder -verspätungen nach der Flugstrecke

    • Bei Flügen bis zu 1.500 km beträgt die pauschale Entschädigung 250 Euro
    • Bei Flügen innerhalb der EU über 1.500 km und bei anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km sind es 400 Euro. 
    • Bei Flügen über 3.500 km beträgt die Entschädigung 600 Euro. 

    Du willst mehr über das EU-Fluggastrecht und Deinen Anspruch auf Entschädigung bei Flugausfällen und Flugverspätungen erfahren? Dann schau doch bei unserem Artikel “EU-Fluggastrecht: Deine Rechte als Passagier” vorbei. 

    Welche Flüge sind davon abgedeckt

    Alle beschriebenen Rechte und Entschädigungsansprüche ergeben sich aus der EU-Fluggastverordnung 261/2004 und gelten für Flüge in der EU. Abgedeckt sind damit alle Flüge, die in einem EU-Land starten. Außerdem sind Flüge abgedeckt, deren Zielflughafen in einem EU-Land liegt. In diesem Fall muss die Airline ihren Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat haben. 

    Unter folgenden Bedingungen kannst Du einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen:

    • Dein Flug startet in der EU
    • oder Dein Flug landet in der EU und die Fluggesellschaft hat ihren Sitz ebenfalls in der EU
    • Du erreichst Dein Ziel mit mindestens 3 Stunden Verspätung
    • Dein Flug liegt nicht länger als 3 Jahre zurück
    • Bei dem Streik handelt es sich nicht um außergewöhnliche Umstände

    Was tun bei einem Flugausfall oder einer Verspätung wegen Streiks?

    Wenn ein Flug wegen eines Streiks ausfällt oder erheblich verspätet ist, sollten Fluggäste umgehend das Personal der Fluggesellschaft kontaktieren, um Informationen über die Situation und die angebotenen Lösungen zu erhalten. Es ist ratsam, die Situation zu dokumentieren, einschließlich von Boarding-Pässen, Buchungsbestätigungen und Mitteilungen der Fluggesellschaft. 

    Des Weiteren sollten betroffene Passagiere ihre Rechte kennen und entsprechende Entschädigung oder Betreuungsleistungen gemäß der EU-Verordnung 261/2004 einfordern.

    Fazit: Auch im Streikfall kannst Du eine Entschädigung möglich sein

    Streiks können zu erheblichen Problemen für Fluggäste führen, doch die EU-Fluggastrechte bieten einen gewissen Schutz. Bei einem Flugausfall oder einer erheblichen Verspätung wegen Streiks haben Fluggäste möglicherweise Anspruch auf Entschädigung und Betreuungsleistungen, es sei denn, die Fluggesellschaft kann außergewöhnliche Umstände nachweisen. Kann die Airline diesen Nachweis nicht erbringen, solltest Du Dein Recht auf Entschädigung prüfen und einfordern.

    Lukas Kaiser
    Leiter Kundenberatung
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